4. taxcellence club am 21. März 2019
Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle
Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie – Ausdehnung auf nationale Sachverhalte
Der taxcellence club startete mit einem ganz heißen Eisen ins neue Jahr: Rund 70 Gäste erlebten eine spannende und intensive Diskussion über die im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Anzeigepflicht für Steuergestaltungmodelle. Die große Anzahl von Vertretern aus Steuerabteilungen von Unternehmen verdeutlichte dabei die sehr hohe Praxisrelevanz des Themas.
Die Veranstaltung haben wir in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgerichtet. Wir bedanken uns sehr herzlich bei Herrn Prof. Dr. Udo Förster, der uns in das Oeconomicum der Hochschule eingeladen hat und als Moderator durch den Abend führte.
Was muss gemeldet werden? Wer muss melden? Wann muss gemeldet werden? Über diese Fragen diskutierten mit Tim Hannig (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen), Jörg Müller (Institut der Wirtschaftsprüfer), Dr. Günter Winkels (FUNKE MEDIENGRUPPE) und Dr. Marion Frotscher (Grant Thornton Germany) Persönlichkeiten aus Finanzverwaltung, Gremien und Unternehmen.
Nach dem Einführungsvortrag von Herrn Hannig nahm die Diskussion schnell Fahrt auf, zahlreiche Wortmeldungen der Gäste verdeutlichen die Unsicherheiten im Hinblick auf die geplanten neuen Pflichten. So zeigten sich beispielsweise erhebliche Schwierigkeiten zu bestimmen, welche Gestaltungen künftig überhaupt erfasst werden und wer im Einzelfall die Meldung vorzunehmen hat. Einig waren sich alle darin, dass das geplante Gesetz massiv in Rechtspositionen der Betroffenen eingreift und dass die Unbestimmtheit der Definitionen zu einer beträchtlichen Erhöhung des Compliance-Risikos für den Steuerpflichtigen führt.
Fazit
Jetzt ist der Gesetzgeber am Zug. Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechtssicherheit durch klare Tatbestände und Definitionen geschaffen wird, damit Steuerpflichtige ihr Handeln nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. im Hinblick auf die geplante Bußgeldbewehrung ausrichten können. Die weitere Entwicklung bleibt nun mit Spannung abzuwarten.