7. taxcellence club am 13. Februar 2020
Das Sanierungssteuerecht – gesetzliche Neuregelung und alte und neue Praxisprobleme
Rund 60 Gäste erlebten in den neuen Düsseldorfer Räumlichkeiten von Flick Gocke Schaumburg (FGS) eine spannende und gehaltvolle Diskussion über ausgewählte Fragestellungen der gesetzlichen Neuregelung der Steuerfreistellung von Sanierungserträgen sowie der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen und –sicherheiten. Für unser Podium konnten wir wieder hochkarätige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewinnen:
Thorsten Kontny (Finanzministerium NRW)
Prof. Dr. Guido Förster (HHU Düsseldorf)
Dr. Christian Graw (Richter am Bundesfinanzhof)
Nach einer Begrüßung durch Dr. Jens Hageböke (Partner bei FGS) führte Dr. Alexander Hasbach (Assoziierter Partner bei FGS) durch den weiteren Abend. Nach einem Überblick über den Anlass und die Voraussetzungen der Neuregelungen stellte er anhand von Beispielfällen ausgewählte Fragen zur Diskussion. Dabei fielen die Meinungen der Diskutanten mitunter durchaus kontrovers aus. Erörtert wurden unter anderem folgende Aspekte:
§ 3a EStG, § 7b GewStG erfassen Betriebsvermögensmehrungen und -einnahmen aus einem Schuldenerlass. Diesbezüglich wurde die Frage diskutiert, ob bei dem Tatbestandsmerkmal „Schuldenerlass“ eine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist. Diese Frage wurde unter anderem für Forderungsverzichte im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens, Rangrücktritte und Konfusionsgewinne infolge von „Debt-buy-back“- und „Debt-Equity-Swap“-Gestaltungen näher erörtert.
Wann ist ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters betrieblich veranlasst? Spricht in diesem Kontext eine gegenüber der Verzichtsquote der Fremdgläubiger höhere Verzichtsquote des Gesellschafters gegen eine betriebliche Veranlassung? Kann ein Forderungsverzicht durch einen Gesellschafter in einen gesellschaftsrechtlichen (=werthaltigen) Teil und einen betrieblichen (=nicht werthaltigen) Teil aufgespalten werden und welche Folgen ergeben sich ggf. daraus?
Sehr kontrovers wurde diskutiert, wie sich der vom Gesetz vorgesehene Untergang von Steuerminderungspotenzialen bei Dritten auswirkt. Hier wurde insbesondere thematisiert, zu welchem Zeitpunkt das Näheverhältnis bestehen muss und ob sich aus den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten in § 3a EStG („nahestehende Person“) und in § 7b GewStG („anderes Unternehmen“) Unterschiede ergeben.
Des Weiteren wurde die Steuerfreistellung von Sanierungserträgen im Rahmen von ertragsteuerlichen Organschaften diskutiert. Dabei standen die hierzu geschaffenen Neuregelungen und deren mögliche „überschießende Tendenz“ im Fokus.
Abschließend wurde die Behandlung von Finanzierungshilfen durch den Gesellschafter in der Unternehmenskrise im Lichte der gesetzlichen Neuregelung zu § 17 Absatz 2a EStG beleuchtet. Hier wurde vor dem Hintergrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung auch thematisiert, ob beispielsweise Regressforderungen aus Bürgschaften im Rahmen des § 20 EStG steuerlich geltend gemacht werden können.
Fazit
Mit den nun geltenden Regelungen zum Umgang mit Sanierungsgewinnen hat der Gesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen. Hierdurch hat sich die Ausgangslage für das Gelingen einer Sanierung notleidender Unternehmen grundsätzlich verbessert. Allerdings zeigte die Diskussion eindrucksvoll, dass die Neuregelung zahlreiche Zweifelsfragen aufwirft. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung mit einem Schreiben zu § 3a EStG und § 7b GewStG alsbald mehr Klarheit für die Praxis schaffen wird.
Beim anschließenden Networking wurden bis in die späten Abendstunden steuerliche Fragestellungen vertieft und neue Kontakte geknüpft.
Einmal mehr hat der taxcellence club in seiner besonderen Zusammensetzung aus hochrangigen Vertretern von Unternehmen, der Verwaltung und der Richterschaft ein exzellentes Forum für eine hochspannende steuerliche Diskussion geboten. Wir bedanken uns bei unseren Gästen, den Referenten und insbesondere Flick Gocke Schaumburg, wo wir mit unserem 7. taxcellence club zu Gast sein durften.